ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Vertragspartner:

Die nachfolgenden AGB bilden die Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber/in (Kunde/in, nachfolgend abgekürzt AuftrG genannt) unabhängig von seiner Unternehmensform und seinem Unternehmenssitz und der Firma Fotografie und Design – Andreas Salmon (nachfolgend abgekürzt FuD genannt).

Andreas Salmon

Fotografie und Design
Am Clemenshof 7a
41462 Neuss

Stand 02/2017

Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von Fotografie und Design – Andreas Salmon (FuD) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

Der AuftrG hat jederzeit die Möglichkeit, Einblick in die AGB der Firma FuD auf der Internetpräsenz www.andreassalmon.com unter dem Menüpunkt „AGB“ zu erhalten. Bei schriftlicher Anforderung stellt FuD die kompletten AGB dem AuftrG in Form einer Pdf-Datei zur Verfügung.

Die AGB gelten als vereinbart mit Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots durch den AuftrG, spätestens jedoch mit der Annahme der erstellten Arbeit (Foto, Grafik, CI und CD, Text, Konzeption, Webpräsenz, usw./ je nach Zweck in analoger oder digitaler Form) zur Veröffentlichung bzw. Nutzung.

Sämtliche Arbeiten aus dem Leistungsspektrum von FuD werden in der Folge in diesen AGB vereinfacht Arbeiten oder Werke genannt.

Gelten insbesondere für fotografische Arbeiten und ihre Nutzungs- und Urheberechtsbestimmungen weitergehende Gesetze, so werden diese auch ausdrücklich in den AGB dargelegt (FuD nennt in diesen Fällen die erbrachten Leistungen dann auch fotografische Arbeiten/Werke oder Fotos/Fotoaufnahmen).

Möchte der AuftrG den AGB in bestimmten Punkten widersprechen, ist dieses schriftlich binnen von drei Werktagen zu erklären. Sollten Sondervereinbarungen getroffen werden, so sind diese in schriftlicher Form von beiden Vertragspartnern anerkannt und unterzeichnet zu dokumentieren.

Im Einzelfall mit dem AuftrG getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

Abweichenden Geschäftsbedingungen des AuftrG wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des AuftrG erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass FuD diese schriftlich anerkennt.

Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen durch FuD, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

Soweit FuD Kostenvoranschläge erstellt, sind diese nur im Rahmen der Leistungsbeschreibung verbindlich, welche zuvor mit dem AuftrG vereinbart wurde. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von FuD anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die FuD nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

FuD ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. Dies wird in der Regel dem AuftrG vor der Durchführung angezeigt bzw. dann auch verbindlich vereinbart und in schriftlicher Form fixiert.

Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Arbeiten, die dem AuftrG nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch FuD ausgewählt.

Sind FuD innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung der Arbeiten keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Arbeiten als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

Die AGB gelten für jegliche dem AuftrG überlassene Werke/Arbeiten/Materialien,  gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronische oder digital übermittelte Arbeiten.

Der AuftrG erkennt an, dass es sich bei dem von FuD gelieferten Arbeiten um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, im Falle von Fotoarbeiten um Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 des Urheberrechtsgesetzes.

Vom AuftrG in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

Die überlassenen Arbeiten/Werke bleiben urheberrechtlich gesehen immer Eigentum von FuD. Der AuftrG erhält im Rahmen der in den Nutzungsvereinbarungen festgelegten Grenzen allerdings die Rechte an der Verwendung der Arbeiten für seine Zwecke und geschäftlichen Belange.

Der AuftrG hat die Arbeiten  sorgfältig und pfleglich zu behandeln und erhält die Nutzungsrechte an den Arbeiten, wie zuvor schriftlich vereinbart. Der AuftrG darf sie an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben, wenn dies zur Durchführung seiner eigenen Interessen erforderlich ist.

Der AuftrG hat nicht das Recht, die gelieferten Arbeiten, insbesondere Fotoarbeiten, zu verändern, zu manipulieren usw. es sei denn, dies wurde mit FuD ausdrücklich und in schriftlicher Form vereinbart. Dies berührt nicht die klassische Form der Weiterverarbeitung der Arbeiten im Sinne von Verwendungsgröße, Bild-Ausschnitt oder Format.

Wurde bei einer fotografischen Arbeit durch FuD der Urhebernachweis bereits im Bild platziert, so ist der AuftrG nicht berechtigt, diesen durch Wahl eines anderen Bildausschnitts zu entfernen.

Dies gilt ebenso für eine Signatur in einer fotografischen Arbeit oder einem künstlerischem Werk.

Der AuftrG hat keinesfalls das Recht, die erworbenen Arbeiten in eigenem Namen an Dritte zu veräußern.

Reklamationen, die den Inhalt einer gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand der Arbeiten/Werke betreffen, sind innerhalb von 7 Werktagen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gelten die Arbeiten als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

Der AuftrG erwirbt grundsätzlich nur das Nutzungsrecht zu seiner in der Regel geschäftlichen Verwendung. FuD fasst diese in der Regel im Sinne des AuftrG sehr weit, so dass zeitliche und verwendungstechnische Faktoren nicht die Rolle spielen, so lange die Arbeiten durch den AuftrG wie vereinbart vergütet wurden und nur zu eigenen firmenbegrenzten Zwecken genutzt werden. Nähere Ausführungen zu den Nutzungsrechten von Arbeiten der Firma FuD finden Sie auf der Webseite www.andreassalmon.com unter dem Menüpunkt „Null“.

Die Einstellung von Arbeiten, insbesondere Fotoarbeiten in digitalen Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen begrenzt auf den Zugriff durch alle unternehmensrelevanten Mitarbeiter, bzw. auf solche, die für den AuftrG arbeiten.

FuD weisst ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere bei Arbeiten, in denen die Rechte Dritter berührt werden könnten, die Nutzungsrechte vom AuftrG unbedingt mit diesen abgeklärt und unbedingt schriftlich vereinbart werden müssen. Dies betrifft nicht nur alle schöpferischen Leistungen Dritter (wie z.B. Texte, Illustrationen, …), sondern auch die Abbildung Dritter in fotografischen Werken.

FuD schließt mit diesen AGB ausdrücklich aus, in Nutzungsrecht- und Urheberrechtsfragen, die die Rechte Dritte berühren, in irgendeiner Form verantwortlich zu sein.

Mit der Lieferung werden also stets lediglich die Nutzungsrechte übertragen für die Nutzung der Arbeiten zu dem vom Kunden bei Auftragsvergabe angegebenen Zwecken und in den Publikation und in den Medien oder Datenträgern, welche der AuftrG angegeben hat oder welche sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergeben. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich der Rechnung oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.

Jede darüber hinaus gehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung durch FuD. Dies gilt insbesondere für eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere durch Dritte.
Jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung der Arbeiten von FuD ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung ist unzulässig, nicht rechtskonform und weder mit dem deutschen noch dem europäischem Urheberrecht vereinbar.

FuD als Urheber eines fotografischen Werkes behält sich vor, die erstellten Arbeiten/Werke auch anderweitig zweitverwerten zu dürfen, es sei denn dies ist bei Auftragserteilung durch den AuftrG in schriftlicher Form ausgeschlossen worden. Eine Zweitverwertung ist auch ausgeschlossen, wenn die Inhalte einer fotografischen Arbeit AuftrG-spezifisch einzuordnen sind, z.B. Fotos von Unternehmensmitarbeitern, oder Interessen des AuftrG, z.B. Betriebsgeheimnisse, verletzt werden.

FuD ist es als Urheber eigener künstlerischer Werke gestattet, diese reproduzieren zu lassen, soweit dies in Einklang mit der zuvor festgelegten, deklarierten Auflage steht. Die Reproduktion duplizierbarer, insbesondere digitaler, künstlerischer Arbeiten obliegt ausschließlich FuD.

Nicht zulässig ist auch die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magneto-optische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.) durch den AuftrG, soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung der Arbeiten gemäß dieser AGB dient.

Veränderungen fotografischen Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage, durch Photoshop-Filter, Apps oder durch andere elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von FuD gestattet. Auch darf urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

Der AuftrG ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte außerhalb seines Unternehmens zu übertragen oder zu veräußern.

Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe von fotografischen Arbeiten ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von FuD vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. In einigen Fällen verzichtet FuD auf die Nennung unter jedem Bild, wenn der Urhebervermerk z.B. im Impressum einer Webseite oder in den Quellennachweisen einer Drucksache platziert ist. Die Nutzung gänzlich ohne Urhebervermerk ist nicht zulässig.

Unstrittig und absolut unrechtmäßig ist es, wenn der AuftrG sich als Urheber/Copyright-Inhaber eines Werkes deklariert, welches von FuD geschaffen wurde. FuD behält sich in diesen Fällen vor, Maßnahmen zur Wahrung seiner Urheberrechte einzuleiten.

FuD als Urheber sämtlicher von FuD erstellter Arbeiten hat das Recht, diese für eigene Zwecke als Referenz auf den Webseiten von FuD oder in zur Akquise gedachten Drucksachen, Imagebroschüren, Potfolio-Pdfs o. ä. nutzen zu dürfen.

Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche von FuD aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

FuD übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem AuftrG. Der AuftrG trägt ebenso die Verantwortung für die Betextung einer Arbeit/eines Werkes sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung einer Arbeit ist der AuftrG für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.

Es gilt grundsätzlich das vereinbarte Honorar. Die Honorare können je nach Art der Vereinbarung unterschiedlich zustande kommen, basierend auf Stunden-, anteiligen oder ganzen Tagessätzen oder auch pauschal und projektbezogen ermittelt. In der Regel wird das Honorar vor Auftragsbeginn kalkuliert oder vereinbart. In Fällen sich immer wiederholender regelmäßiger Arbeiten für einen AuftrG wird das einmal vereinbarte Honorar der Abrechnung von zukünftigen Tätigkeiten zugrunde gelegt, sofern sich keine grundlegenden Änderungen ergeben. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer von aktuell 19%.

Sämtliche Arbeitsmaterialien, Requisiten, Fremddienstleistungen, Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Reisekosten, erforderliche Spesen etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Sie werden, soweit vom AuftrG mit FuD der Einkauf/ das Handling durch FuD vereinbart wurde, oder falls sie zur Durchführung des Auftrags unerläßlich sind, in der Rechnung gesondert aufgeführt und ebenfalls mit der gesetzlichen MwSt. von 19% in Rechnung gestellt.

Mit dem vereinbarten Honorar wird die Nutzung eines Werkes/ einer Arbeit zu den vereinbarten Zwecken abgegolten.

Der Honoraranspruch ist spätestens bei Ablieferung der Arbeit fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. FuD ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
Bei größeren Projekten über einen längeren Zeitraum behält FuD sich vor, ein Drittel der Produktionskosten bei Auftragsbeginn/ Projektierung in Rechnung zu stellen.

Das Honorar, bzw. die Produktionskosten sind auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Werk/ Arbeit nicht oder nur teilweise genutzt/veröffentlicht wird.

Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des AuftrG zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

Sollten vereinbarte Termine durch den AuftrG erst am Tag der Wahrnehmung gecancelt werden, so behält sich FuD vor, den Tag trotz nicht erbrachter Leistungen, wenn es in der Schuld des AuftrG begründet ist, mit einem Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorares abzurechnen.

Sollte ein Arbeitstermin komplett verstreichen, FuD allerdings schon am Ort der Ausübung des Auftrages sein, ohne dass FuD die Möglichkeit hatte, seinem Auftrag nachzukommen, weil dies durch Umstände des AuftrG verschuldet war, so behält sich FuD vor, das gesamte vereinbarte Honorar für den kompletten Termin als Ausfallhonorar abzurechnen.

Die Ansprüche Dritter bleiben von den Vereinbarungen zwischen FuD und dem AuftrG unberührt. FuD haftet auch nicht für etwaige Ansprüche Dritter, auch wenn FuD vereinbarungsgemäß für den AuftrG die Koordination/Buchung etc. von Dienstleistungen, Waren, etc. Dritter übernommen hatte.

Jegliche unberechtigte (ohne Zustimmung durch FuD erfolgte) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe der von FuD geschaffenen Arbeiten/Werke wird mit deutlichen, zusätzlichen Aufschlägen abgerechnet oder medienrechtlich betrachtet, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk durch den AuftrG oder durch vom AuftrG beauftragte Dritte, wird ebenfalls ein deutlicher Aufschlag auf das vereinbarte Nutzungshonorar geltend gemacht. Dieser orientiert sich an der gegenwärtigen Rechtsprechung in vergleichbaren Präzedenzfällen. FuD behält sich zudem rechtliche Schritte gegen bewusst/vorsätzlich falsche Urheberrechtsvermerke vor.

Der AuftrG willigt darin ein, dass die zur Abwicklung eines Auftrags erforderlichen Daten von FuD gespeichert werden.

Ausführliche Informationen zur Handhabung des Datenschutz in dem Unternehmen FuD finden Sie auf www.andreassalmon.com unter dem Menüpunkt „Datenschutz“.

Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Sitz des AuftrG im Ausland oder auch bei Lieferungen ins Ausland.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von FuD, die Stadt Neuss bzw. je nach Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit ist der Gerichtsstand Düsseldorf.